I. GELTUNGSBEREICH / VERTRAGSABSCHLUSS

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
 
II. GEGENLEISTUNG
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei Änderung von Lohn- und Materialkosten zwischen Angebotsangabe und Auftragserteilung oder nach Vertragsschluss kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
 
III. ZAHLUNG
  1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
 
IV. LIEFERUNG
  1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  5. Der Auftraggeber nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftragnehmer kann Verpackungen im Betrieb des Auftraggebers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme- / Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftraggeber auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme- / Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftraggebers, so trägt der Auftragnehmer lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftraggebers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Transportverpackungen für von ihm dem Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Waren zurückzunehmen und einer gesetzlich zulässigen Wiederverwertung oder Entsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer kann die Entsorgung nach seiner Wahl auch in seinem Betrieb vornehmen oder durch ein zugelassenes Unternehmen vornehmen lassen und dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Kosten berechnen.
 
V. BEANSTANDUNGEN / GEWÄHRLEISTUNGEN
  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Wandlung) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
  6. Soweit bei der Bearbeitung von durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Waren Ausschuss festgestellt wird oder anfällt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entsprechenden Waren nach seiner Wahl zurückzunehmen oder im Betrieb des Auftragnehmers entsorgen zu lassen. Trifft der Auftraggeber in seinem Auftrag hierzu keine Wahl, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ausschussware entweder auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen oder entsorgen zu lassen oder die Rücknahme vom Auftraggeber zu verlangen.
 
VI. HAFTUNG
  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
  2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  3. Werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
  4. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Maschinen und / oder Vorrichtungen zur Erledigung von Aufträgen zur Verfügung stellt, beschränkt sich die Haftung für daran eintretende Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
    Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, dem Auftragnehmer in die ordnungsgemäße Bedienung einzuweisen und auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen. Er hat darüber hinaus die Obliegenheit, auf eigene Rechnung für eine für die entsprechenden Maschinen oder Vorrichtungen ausreichende Sachversicherung zu sorgen. Der Auftraggeber kann in keinem Fall einen Ausgleich für Abnutzung oder Verschleiß an derartigen Maschinen oder Vorrichtungen verlangen. Wartungs- und Reparaturkosten bezüglich solcher Maschinen oder Vorrichtungen trägt der Auftraggeber, soweit nicht Reparaturen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen erforderlich werden.
 
VII. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE/URHEBERRECHT
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
 
VIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEIT
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sowie etwaiger Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Geschäftsbedingungen der Geschäftsbedingungen der Laddach Service GmbH  , 59510 Lippetal-Lippborg. Stand 25.02.2014

 

Streitschlichtung

Für Verbraucherstreitigkeiten mit uns, Laddach Service GmbH, ist die Verbraucherstreitbeilegungsstelle „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.“ zuständig. Die Streitbeilegungsstelle „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.“ hat ihren Sitz hier: Straßburger Str. 8 in 77694 Kehl am Rhein, die Webseite finden Sie unter: www.verbraucher-schlichter.de. Wir, Laddach Service GmbH, sind freiwillig bereit, an dem Streitbeilegungsverfahren bei der Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilzunehmen